Widerspruch gegen die Weitergabe amtlicher Daten über das Internet

Aus unseren Gemeindenachrichten hier
(Gemeindenachrichten Keltern, 20.10.2006):

Meldeportal – Widerspruchsrecht der Einwohner

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund §29a Absatz 2 Meldegesetz (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörde in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal nimmt seinen Betrieb ab 01.01.2007 auf.

Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an „Behörden, öffentliche und nicht öffentliche Stellen“ erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-. Vornamen und Anschriften. §32a Absatz 2 MG räumt den Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z. B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden.

Bitte melden Sie sich im Rathaus (…), Bürgerbüro oder bei der örtlichen Verwaltungsstelle (…), wenn eine Melderegisterauskunft (zu Ihrer Person) nicht im Internet über dieses zentrale Meldeportal erfolgen soll. Ein möglicher Widerspruch wirkt sich dauerhaft auch für die Folgejahre aus.

Leider verkauft das Land Baden-Württemberg die Daten seiner Bürger nicht nur über das Internet an Hinz und Kunz, aber zumindest letzteren Weg kann und sollte man unterbinden. Damit man wenigstens auf den kleinen Inseln, wo das noch möglich ist, Herr über die eigenen Daten bleibt.

Nachtrag: passend dazu…

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